Artikel 1 ADR – Beförderung von UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar in IBCs

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2006

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Spalte 8 in Kapitel 3.2, Tabelle A, darf UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe II in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 02 in Unterabschnit 4.1.4.2 entsprechen, UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe III in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 03 in Unterabschnitt 4.1.4.2 entsprechen.

(2) Diese Abweichung findet auf Beförderungen durch den Kanaltunnel keine Anwendung.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis 11. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR‑Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20005010

Dokumentnummer

NOR40082175

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