Artikel 1 ADR – Beförderung von UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Verpackungsanweisung P 602des ADR darf UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, auch in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) befördert werden.

(2) Alle sonstigen Vorschriften für UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, des ADR sind anzuwenden.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Kapitel 1.5 des ADR (M136)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20002792

Dokumentnummer

NOR40042183

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