Artikel 1 ADR – Beförderung von UN 1402, CALCIUMCARBID der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in Tanks

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Artikel 1

  1. (1) Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalten (12) und (13) ADR, darf UN 1402, CALCIUMCARBID der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. a) Dieser Stoff darf ausschließlich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.
  2. b) Die Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk
  1. c) Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
  2. d) Die Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 ADR ist nicht anwendbar.
  3. e) Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.
  4. f) Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
  1. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
  1. (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis um vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20007862

Dokumentnummer

NOR40140253

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