Artikel 1 ADR – Beförderung von Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol und Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid)

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2002

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften in 2.2.3.2.3 des ADR dürfen

  1. Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol mit höchstens 38 Masse-% Trinitrophenol
  2. Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid) mit höchstens 30 Masse-% Trinitrophenol

(2) Die oben genannten Gemische sind unter Klasse 3 „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in Glycol“ oder „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in N,N-Dimethylacetamid“ einzustufen.

(3) Die oben genannten Gemische müssen in Kombinationsverpackungen 6HA1 der Verpackungsgruppe I mit einem höchsten Fassungsraum von 205 Liter gemäß den Vorschriften des Kapitels 4.1 ADR verpackt sein.

(4) Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass es während der Beförderung zu keiner Verringerung des Gehaltes an Wasser oder des zur Inertisierung dem Stoff beigefügten Phlegmatisierungsmittels kommen kann.

(5) Alle sonstigen Bestimmungen des ADR finden Anwendung.

(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:

(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. April 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR‑Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20002211

Dokumentnummer

NOR40035920

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