Artikel 1 ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:

  1. a) Neue Batterien, wenn
  1. sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
  2. sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
  3. sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
  4. sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
  1. b) Gebrauchte Batterien, wenn
  1. ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
  2. sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
  3. sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
  4. sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012511

Dokumentnummer

NOR12156096

alte Dokumentnummer

N9199548118J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)