Artikel 1
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
- a) Neue Batterien, wenn
- – sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
- – sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
- – sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
- – sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
- b) Gebrauchte Batterien, wenn
- – ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
- – sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
- – sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
- – sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
- Brüssel, am 22. November 1994
- Den Haag, am 22. Dezember 1994
- Karlstad, am 14. November 1994
- Lissabon, am 29. Dezember 1994
- Rom, am 2. Februar 1995
- Bern, am 19. November 1994
- Luxemburg, am 13. Februar 1995
- Preßburg, am 1. Dezember 1994
- Wien, am 16. März 1995
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012501
Dokumentnummer
NOR12156040
alte Dokumentnummer
N9199547337J
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