Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401, Ziff. 21 a) , Bem. 1 unter Gruppe C der Anlage A des ADR dürfen Mischungen aus Pikrinsäure mit mindestens 63% Glycol als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21 a) (Trinitrophenol) unter folgenden Bedingungen befördert werden:
(2) Die Mischungen müssen in Flaschen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von 5,5 kg pro Flasche in einer Kiste aus Sperrholz mit nicht mehr als 2 Flaschen pro Versandstück verpackt sein.
(3) Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.
(4) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 ADR entsprechen.
(5) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“
(6) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
- Den Haag, am 20. März 1996
- Wien, am 2. Mai 1996
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012633
Dokumentnummer
NOR12156904
alte Dokumentnummer
N9199655595J
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