Artikel 1 ADR - Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien (M295)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2016

Artikel 1

  1. (1) Abweichend von den Bestimmungen in 3.3.1 Sondervorschrift 310 des ADR dürfen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnete Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, ohne Anwendung der Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 befördert werden, wenn sie gemäß der im Anhang aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind, vorausgesetzt, diese Zellen und Batterien sind nicht beschädigt oder werden nicht zur Entsorgung befördert.
  2. (2) Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung müssen gemäß Sondervorschrift 376 befördert und gemäß Verpackungsanweisung P 908 in 4.1.4.1 bzw. LP 904 in 4.1.4.3 verpackt werden.
  3. (3) Zellen, Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, können gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 in 4.1.4.1 verpackt werden.
  4. (4) Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M295)“.
  5. (5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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