Artikel 1 ADR – Beförderung von Kohlendioxid in Flaschen bis höchstens 0,5 Litern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2005

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 0,5 Litern keinen anderen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, vorausgesetzt,
  1. 1.1 die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;
  2. 1.2 die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;
  3. 1.3 die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;
  4. 1.4 die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg;
  5. 1.5 jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
  1. 2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  2. 3. Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Juni 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004393

Dokumentnummer

NOR40070723

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