Artikel 1 ADR – Beförderung von Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2001

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000 und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR.
  2. 2. Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht zulässig.
  3. 3. Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.
  4. 4. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.
  1. 5. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
  2. 6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20001389

Dokumentnummer

NOR40019065

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)