Artikel 1
- 1. Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000 und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR.
- 2. Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht zulässig.
- 3. Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.
- 4. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.
- Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
- 5. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
- 6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
20001389
Dokumentnummer
NOR40019065
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