Artikel 1 ADR – Beförderung von Gußasphalt

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1998

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2900 und 2901 Abschnitt „G. Erwärmte Stoffe“, unterliegt Gußasphalt nicht den Vorschriften der Klasse 9.

(2) Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:

„Kein Gut der Klasse 9“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M66).“

(3) Diese multilaterale Sondervereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, am 6. November 1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

10012792

Dokumentnummer

NOR12158706

alte Dokumentnummer

N9199811443U

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