Artikel 1 ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2002

Artikel 1

(1) Werden gefährliche Güter gemäß ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:

  1. 1. Gefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen 1 bis 9 jedoch nicht gemäß ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.
  2. 2. Abweichend von Kapitel 5.4 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere (Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.
  3. 3. Für unter eine Sammeleintragung einer bestimmten Klasse gemäß Kapitel 2.2 fallende Güter, dürfen Gruppentexte als schriftliche Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 verwendet werden. Der Beförderer hat diese Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.
  4. 4. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR“.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in den Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Juni 2005.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20001807

Dokumentnummer

NOR40028337

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