Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:
- 1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen:
– 1078 | Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a); |
– 1953 | verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct); |
– 1954 | verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c); |
– 1955 | verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at); |
– 1956 | verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a); |
– 3156 | verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a); |
– 3160 | verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct); |
– 3161 | verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5c) und 6c); |
– 3162 | verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3at), 4at) und 5at); |
– 3163 | verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a). |
- 1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200, Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien:
- Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische
- Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
- Brennbar
- Gase, die bei 20° C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
- a) in einer Mischung mit höchstens 13 Vol-% Gas in Luft brennbar sind oder
- b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.
- Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156/1990) erfolgen.
- Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
- Oxidierend
- Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen worden sind (siehe ISO 10156/1990).
- Giftig
- Gase,
- a) die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
- b) von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.
- Bem.
- Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
- Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Berechnungsmethode verwendet werden:
- wobei
- fi = Molbruch des iten Bestandteils des Gemisches
- Ti = Giftigkeitskennzahl des iten Bestandteils des Gemisches (der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
- Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl durch die Verwendung des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder - wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist - durch einen Versuch bestimmt.
- c) Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m3 (ppm) beträgt:
- wobei
- fci = Molbruch des iten ätzenden Bestandteils des Gemisches
- Tci = Giftigkeitskennzahl des iten ätzenden Bestandteiles des Gemisches (der Tci-Wert entspricht LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
- Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie zB Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.
- 1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern werden nach folgenden Randnummern bestimmt:
- a) für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l: Werte, wie in Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
- b) für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
- c) für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben.
- Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Tanks und Tankcontainern sind diese Werte durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.
- 1.4 Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l müssen jederzeit für die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.
- 1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein:
– 20 | für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a); | |
1078 |
| |
– 236 | für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct; | |
1953 |
| |
– 23 | für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c); | |
1954 |
| |
– 26 | für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at); | |
1955 |
| |
– 20 | für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a); | |
1956 |
| |
– 25 | für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a); | |
3156 |
| |
– 236 | für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), 5ct) und 6ct); | |
3160 |
| |
– 23 | für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5b), 5c) und 6c); | |
3161 |
| |
– 26 | für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern 3at), 4at), 5at) und 6at); | |
3162 |
| |
– 20 | für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a). | |
3163 |
| |
- 1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungssteile (Anm.: richtig: Ausrüstungsteile) dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.
- 1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden:
- a) alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3ct) und 5at);
- b) alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.
- 1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und 5at) alle drei Jahre durchzuführen.
- 1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.
- 1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke, Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien, die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit
- – einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
- – einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen ätzenden oder oxidierenden Stoffe sind,
- – Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die Stickstoffdioxid enthalten.
- 1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche die angegebenen Mengen überschreiten:
- – Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,
- – Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.
- 1.12 Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.
- 1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.
- 1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.
- 1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC50-Wert von weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.
- 1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADR sind entsprechend anzuwenden.
- 1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.
- Bonn, am 8. Juli 1994
- Preßburg, am 11. Juli 1994
- London, am 10. Mai 1994
- Bern, am 11. Mai 1994
- Kopenhagen, am 16. März 1995
- Wien, am 12. Jänner 1996
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 680/1996, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10012605
Dokumentnummer
NOR12156766
alte Dokumentnummer
N9199653424J
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