Artikel 1
- 1. Abweichend von Abschnitt 7.2.4 - V7 und Spalte (18) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR darf die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern gemäß der neuen zusätzlichen Vorschrift CV36 durchgeführt werden.
- CV36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
„ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“
- Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
- 2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
- 3. Diese Vereinbarung gilt bis 1. 1. 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
20003380
Dokumentnummer
NOR40052453
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