Artikel 1 ADR – Beförderung von Explosivstoffen mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2000

Artikel 1

Abweichend von den Vorschriften des ADR, Anlage B, Rn. 11 403 (2), 31 403, 51 403 und 81 403, dürfen Versandstücke mit explosiven Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe B sowie mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D, unter folgenden Bedingungen zusammen mit in Tanks befindlichen gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8, in einem Fahrzeug befördert werden:

  1. a) Versandstücke mit explosiven Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe B und Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 der Verträglichkeitsgruppe D sind in getrennten Behältern oder Abteilen zu befördern, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, mit der Maßgabe, dass
  1. i) keine Gefahr einer Explosionsübertragung von den Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D besteht, und
  2. ii) bei den mit der Beförderung der gefährlichen Güter der Klassen 3, 5.1 und 8 verbundenen Risiken keine Erhöhung gegenüber jenen Risiken eintritt, die mit der getrennten Beförderung der Explosivstoffe und gefährlichen Güter verbunden sind.
  1. b) Die Behälter oder Abteile gemäß Absatz a) dürfen nur für die Beförderung von Explosivstoffen verwendet werden.
  2. c) Alle Explosivstoffe müssen nach den Bestimmungen des ADR eingestuft und verpackt sein.
  3. d) Es dürfen nur die für den Betrieb des Fahrzeugs zum Mischen an Ort und Stelle erforderlichen Explosivstoffe bis zu den nachstehenden Höchstmengen befördert werden:
  1. i) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe D – 100 kg Nettomasse,
  2. ii) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe B – 200 Einheiten (Stück) und
  3. iii) Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe S, die im gleichen Behälter oder Abteil mit jenen der Verträglichkeitsgruppe B zu befördern sind, wobei von ihnen zusammen eine Höchstmenge von 200 Einheiten (Stück) nicht überschritten werden darf.
  1. e) Es sind alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei allen für die Beförderung von Explosivstoffen verwendeten Behältern oder Abteilen der Innenraum sauber und frei von ausgetretenem Explosivstoff gehalten wird. Im Falle einer Verbreitung oder eines Austretens von Explosivstoffen ist eine Weiterbeförderung erst zulässig, wenn der Behälter oder das Abteil sorgfältig dekontaminiert wurde.
  2. f) Explosivstoffe sind erst dann auf die Fahrzeuge zu laden, wenn deren Beladung mit den anderen gefährlichen Gütern abgeschlossen ist und der Versand unmittelbar bevorsteht.
  3. g) Während Misch-, Bohr- oder Pumpvorgängen dürfen sich keine Explosivstoffe auf dem Fahrzeug befinden. Vor dem Beginn solcher Vorgänge müssen die Explosivstoffe an einen hierfür geeigneten sicheren mindestens 25 m vom Fahrzeug entfernten Ort gebracht werden.
  4. h) Die Behälter oder Abteile gemäß Absatz a) müssen mit dem Fahrzeugaufbau verschweißt oder auf andere Art und Weise sicher verbunden sein und, wenn darin Explosivstoffe befördert werden, verschlossen und gesichert sein.
  5. i) Das Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen des ADR [Rn. 11 204 (2)] ausgelegt und hergestellt sein. Sollen die Explosivstoffe ausschließlich auf dem Anhänger befördert werden, so gelten die erwähnten Anforderungen bloß für den Anhänger.
  6. j) Alle anderen Bestimmungen des ADR sind einzuhalten.

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der in Absatz d) erwähnte Begriff „Einheiten“ die Anzahl der Zündmittel oder nicht elektrischen Zündaggregate.

Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

NOR40012215

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