Artikel 1 ADR-Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die den Streitkräften gehören und zur Vernichtung vorgesehen sind

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2020

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen müssen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
  2. 2. Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
  1. Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff werden zur Vernichtung versandt,
  2. die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung, und
  3. der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
  1. 3. Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
  2. 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20010893

Dokumentnummer

NOR40220600

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