Artikel 1 ADR – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
  2. 2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
  1. 3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  2. 4. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

20000125

Dokumentnummer

NOR40001040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)