Artikel 1 ADR – Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1993

Artikel 1

I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR, zugelassen. Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt. *)

II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“ III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.

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*) gleichlautende Anlage wie bei Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1993

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10012291

Dokumentnummer

NOR12154444

alte Dokumentnummer

N9199330800J

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