Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b des ADR dürfen Tankfahrzeuge oder Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziff. 6., 8., 9., 10., 25. oder 27. sowie der Rn. 2801 Ziff. 3., 12., 33. oder 40., die vor dem 1. Jänner 1995 gemäß den vor dem 1. Jänner 1995 für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern geltenden Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b gebaut wurden, die aber nicht den für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, hinsichtlich Tankfahrzeuge bis 31. Dezember 2000 und hinsichtlich Tankcontainer bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.
- 2. Alle übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
- 3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 bis 1. Jänner 1997.
- Lissabon, am 30. Juni 1995
- Preßburg, am 17. Juli 1995
- Prag, am 2. August 1995
- Karlstad, am 22. August 1995
- Wien, am 2. Oktober 1995
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10012552
Dokumentnummer
NOR12156262
alte Dokumentnummer
N9199551364J
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