Artikel 1
In Abweichung von den Vorschreibungen der Klasse 8, Ziffer 81 c), dürfen gebrauchte, beschädigte oder unbeschädigte Batterien nach einem der nachstehenden Verfahren befördert werden:
- 1. In Behältern für Akkumulatoren aus rostfreiem Stahl oder aus massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3 unter folgenden Bedingungen:
- a) Die Behälter für Akkumulatoren müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.
- b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Behältern für Akkumulatoren austreten und keine anderen Stoffe (zB Wasser) in die Behälter für Akkumulatoren gelangen. An den Behältern für Akkumulatoren dürfen sich außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe befinden.
- c) Die Behälter für Akkumulatoren dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien beladen werden.
- d) In den Behältern für Akkumulatoren dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Rn. 2811 (6)).
- e) Die Behälter für Akkumulatoren müssen entweder:
- a) geschlossen sein oder
- b) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
- 2. In loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen:
- a) Die Laderäume der Fahrzeuge müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Bei der Konstruktion der Laderäume der Fahrzeuge sind mögliche Restströme und Stöße gegen die Batterien zu berücksichtigen. (Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.)
- b) Durch konstruktive Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge austreten. Offene Laderäume müssen abgedeckt sein. Die Abdeckung muß gegen ätzende Stoffe beständig sein.
- c) Die Laderäume der Fahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung sind vor der Beladung auf Schäden zu untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden. Die Laderäume der Fahrzeuge dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.
- d) In den Laderäumen der Fahrzeuge dürfen sich weder Batterien mit verschiedenen Inhaltsstoffen noch sonstige Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Rn. 2811 (6)). Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Fahrzeuge außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
- 3. In Containern in loser Schüttung, mit Ausnahme von Großcontainern aus Kunststoff, unter folgenden Bedingungen:
- a) Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei -18 ºC einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können.
- b) Die Vorschriften des vorstehenden Abs. 2 a) bis d) sind einzuhalten.
- Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
- Prag, am 25. April 1995
- Wien, am 22. Mai 1995
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10012521
Dokumentnummer
NOR12156154
alte Dokumentnummer
N9199548801J
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