Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR, dürfen Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt werden:
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
- Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel
- Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
- Fässer aus Sperrholz
- Fässer aus Faserwerkstoff
- Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
- Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
- Kisten aus Naturholz
- Kisten aus Sperrholz
- Kisten aus Holzfaserwerkstoff
- Kisten aus Pappe
- Kisten aus Kunststoff
- Kisten aus Stahl oder Aluminium
- 2. Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen, in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.
- 3. Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9, Ziff. 8c) sind einzuhalten.
- 4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.
- 5. Diese Vereinbarung gilt längstens 5 Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
- Paris, am 17. Jänner 1996
- Bern, am 22. Jänner 1996
- Preßburg, am 5. Februar 1996
- Brüssel, am 4. März 1996
- Kopenhagen, am 21. März 1996
- Prag, am 5. April 1996
- Wien, am 22. April 1996
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
10012628
Dokumentnummer
NOR12156892
alte Dokumentnummer
N9199655545J
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