Artikel 1
Airbags im Sinne dieser multilateralen Vereinbarung sind Gegenstände, die als Rettungsmittel in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die verdichtetes Gas oder ein Gemisch aus verdichteten Gasen enthalten, die unter Klasse 2 Ziffer 6A des ADR eingestuft sind, und die mit oder ohne kleine Mengen von pyrotechnischem Material versehen sind.
Abweichend von den Vorschreibungen des ADR, Anlage A, Rn. 2201 ist die internationale Beförderung von Airbag-Gasgeneratoren mit verdichtetem Gas oder Airbag-Modulen mit verdichtetem Gas oder Gurtstraffern mit verdichtetem Gas unter folgenden Bedingungen zulässig:
1. Bei Einheiten mit pyrotechnischem Stoff, müssen die ausgelösten explosiven Wirkungen so innerhalb des Gefäßes gehalten werden, daß die Einheit von den Bestimmungen der Klasse 1 des ADR in Übereinstimmung mit 1.11 b), in Verbindung mit 16.6.1.4.7 (a) ii) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1 der UN-Empfehlungen, ausgenommen ist. Außerdem müssen die Einheiten für die Beförderung so konstruiert oder für die Beförderung verpackt sein, daß im Falle eines Feuers weder eine Zertrümmerung des Gehäuses noch eine Gefahr der Splitterwirkung eintritt. Dies ist durch Prüfungen festzustellen.
2. Die Bestimmungen der Klasse 2 Ziffer 6A des ADR sind einzuhalten.
3. Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitzen usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
4. Als Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier ist folgendes zu vermerken:
- „3353 Airbag-Gasgeneratoren, verdichtetes Gas, oder 3353 Airbag-Module, verdichtetes Gas, oder 3353 Gurtstraffer, verdichtetes Gas, 2, Ziffer 6A ADR“.
5. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen im ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR (M56)“.
6. Diese multilaterale Vereinbarung tritt ab dem Datum der ersten Unterschrift durch eine Vertragspartei in Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.
- Den Haag, am 25. April 1997
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10012796
Dokumentnummer
NOR12158748
alte Dokumentnummer
N9199811662U
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