Artikel 1
Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P 200 des Unterabschnittes 4.1.4.1 des ADR aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 in wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vom US Department of Transportation zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter Einhaltung der folgenden Bedingungen befördert werden:
- 1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und müssen die Kennzeichnung der Druckgefäße, den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat, und das zugehörige Datum enthalten.
- 2. Die Druckgefäße müssen gemäß dem Kapitel 5.2 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
- 3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich des Füllungsgrades und der Fristen für die wiederkehrende Prüfung sind zu erfüllen.
- 4. Sind die Druckgefäße leer oder benötigt der Endverbraucher das Gas nicht mehr, dürfen die Druckgefäße nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Land zu verbringen, aus dem sie eingeführt wurden.
- 5. Im Beförderungspapier hat der Absender für die ADR-Beförderung zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M299“.
Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch zwei der Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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