Artikel 1
Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5 (Erstinspektion), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden, die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
- 1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.
- 2. Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.
- 3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen sind zu erfüllen.
- 4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland auszuführen.
- 5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
- “Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung M180".
- Eine Kopie der Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
- Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020
Gesetzesnummer
20005214
Dokumentnummer
NOR40086198
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