Artikel 1 ADR – Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefäßen entsprechend Abschnitt 1.1.4.2

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5 (Erstinspektion), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden, die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.
  2. 2. Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.
  3. 3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen sind zu erfüllen.
  4. 4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland auszuführen.
  5. 5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Gesetzesnummer

20005214

Dokumentnummer

NOR40086198

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