Artikel 1 ADR – Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von Rn. 211 100, 211 510 (e), 212 100, 212 510 (e) und 213 010 dürfen Ammoniumnitratemulsionen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus Aluminium oder in faserverstärkten Kunststofftanks, ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a, B.1b bzw. B.1c, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
  2. 2. Abweichend von Rn. 211 510 (e) und 212 510 (e) dürfen Ammoniumnitratlösungen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus rostfreiem Stahl ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a bzw. B.1b, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
  3. 3. Im Beförderungspapier hat der Absender folgende Angaben zu vermerken:
  1. 4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

NOR40000558

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