Artikel 1 ADR – Beförderung einer Azodicarbonamid-Zubereitung (Handelsname Luvopor 9241), UN-Nr. 3242, in flexiblen IBC

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 Bemerkung 1 zu Abschnitt D der Anlage A des ADR, darf die Azodicarbonamid-Zubereitung Luvopor 9241 unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) auch in flexiblen IBC befördert werden.

Verpackung und Beförderung

  1. 1. Der flexible IBC mit der Kennzeichnungsnummer
  1. 2. Der IBC muß während des Transports dicht verschlossen sein.
  2. 3. Die maximale Nettomenge an Füllgut darf 500 kg nicht überschreiten.
  3. 4. Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) gelten Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

10012815

Dokumentnummer

NOR12158808

alte Dokumentnummer

N9199812261O

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