Artikel 1 ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2015

Artikel 1

  1. 1Einleitung1.1Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.1.2Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.1.3Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.2Klassifizierung2.1Vereinfachte Zuordnung
  1. a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
  2. b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.

    Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.

    Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 ADR ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.

  1. a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
  2. b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN-Nummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.

    Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:

    Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.

    Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten.

    Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.

    Es gelten die in Kapitel 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:

    Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen:

    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2020. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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