Artikel 1
- 1 Einleitung
- 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
- 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
- 1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
- 2 Klassifizierung
- 2.1 Vereinfachte Zuordnung
- Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 ADR darf auch angewendet werden auf
- a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
- b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.
- 2.2 Fehlwürfe
- Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
- 2.3 Medikamente
- Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 ADR ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.
- 3 Verpackung
- 3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden.
- 3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:
- a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
- b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UNNummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.
- 3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 ADR nicht gefährden.
- 4 Beförderung in loser Schüttung
- Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
- 4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
- Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
- Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten.
- Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
- 4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen und in geschlossenen Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.
- 5 Kennzeichnung der Versandstücke
- Es gelten die in Kapitel 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:
- 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
- 5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
- 6 Angaben im Beförderungspapier
- Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen:
- 6.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
- 6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
- 6.3 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
- 6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M222)".
- 7 Sonstige Bestimmungen
- Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
- 8 Geltung
- Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2010 bis zum 1. August 2015. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Schlagworte
Handelspackung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020
Gesetzesnummer
20006923
Dokumentnummer
NOR40121821
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