Artikel 1 ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2010

Artikel 1

  1. 1 Einleitung
  2. 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  3. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
  4. 1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
  5. 2 Klassifizierung
  6. 2.1 Vereinfachte Zuordnung
  1. a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
  2. b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.
  1. 2.2 Fehlwürfe
  1. 2.3 Medikamente
  1. 3 Verpackung
  2. 3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden.
  3. 3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:
  1. a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
  2. b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UNNummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.
  1. 3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 ADR nicht gefährden.
  2. 4 Beförderung in loser Schüttung
  1. 4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
  1. 4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen und in geschlossenen Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.
  2. 5 Kennzeichnung der Versandstücke
  1. 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  2. 5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
  3. 6 Angaben im Beförderungspapier
  1. 6.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
  2. 6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
  3. 6.3 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
  4. 6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M222)".
  5. 7 Sonstige Bestimmungen
  1. 8 Geltung

Schlagworte

Handelspackung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020

Gesetzesnummer

20006923

Dokumentnummer

NOR40121821

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