Artikel 1 ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten (M172)

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 1

  1. 1 Einleitung
  2. 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  3. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
  4. 1.3 Diese Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
  5. 2 Klassifizierung
  6. 2.1 Vereinfachte Zuordnung
  7. 2.1.1 Wenn
  1. a) eine zuverlässige und aussagekräftige Dokumentation des Abfalls nicht vorliegt und
  2. b) der Erzeugungsprozess, dem der Abfall entstammt, unbekannt oder in seinen Ergebnissen zu unterschiedlich ist und
  3. c) eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und
  4. d) eine Zuordnung aufgrund der Erfahrung (z. B. nach Normen) nicht in Betracht kommt, darf abweichend von den Bestimmungen des ADR die
  1. 2.1.2 Eine Zuordnung, welche die höchste wahrscheinliche Gefahr berücksichtigt (Überklassifizierung) ist zulässig. Dies gilt auch für die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. 2.1.3 Eine Vorgangsweise, wie in Abschnitt 2.1.4 ADR vorgesehen, ist zulässig.
  3. 2.2 Fehlwürfe
  4. 2.2.1 Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
  5. 2.3 Medikamente
  1. 3 Verpackung
  2. 3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen] zu verwenden.
  3. 3.2 Für folgende Abfälle dürfen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, oder nicht geprüfte Verpackungen verwendet werden, wenn deren Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 ADR nicht gefährden:
  1. a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III,
  2. b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit Beschreibung und UN-Nummer definierten Abfällen entsprechen.
  1. 4 Beförderung in loser Schüttung
  2. 4.1 Abfälle von UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN aller Klassifizierungscodes dürfen mit Restinhalten und auch ohne Schutzkappe in loser Schüttung mit ausreichender Belüftung befördert werden.
  3. 4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. in geschlossenen oder bedeckten Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.
  4. 5 Kennzeichnung der Versandstücke
  1. 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  2. 5.2 Die Kennzeichnung mit der UN-Nummer darf sich auch in der unteren Hälfte des Gefahrzettels befinden.
  3. 6 Angaben im Beförderungspapier
  1. 6.1 Ist für eine UN-Nummer zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung die Angabe der technischen Benennung vorgeschrieben, so kann diese entfallen, sofern aus dem Begleitschein gemäß Abfallrecht die Abfallbezeichnung hervorgeht.
  2. 6.2 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
  3. 6.3 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
  4. 7 Sonstige Bestimmungen
  1. 8 Geltung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

20004603

Dokumentnummer

NOR40075640

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