Artikel 1 ADR – Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1996

Artikel 1

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127und 212 127des ADR muß die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt:

Wobei

Pep

=

Prüfdruck in MPa;

 

Pcal

=

Berechnungsdruck in MPa, festgelegt in Rn. 211 123/212 123;

 

D

=

innerer Durchmesser des Tanks in mm;

 

=

zulässige Spannung in N/mm, festgelegt in Rn. 211 125 (1)/212 125 (1);

 

λ

=

Koeffizient weniger als 1, der Schwächungen durch Schweißnähte Rechnung trägt;

    

bedeutet; in keinem Fall darf die Wanddicke weniger betragen als die in den Rn. 211 127und/212 127undfestgelegten Werte.

(2) Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen:

„Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127/212 127, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.''

(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.

(4) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012601

Dokumentnummer

NOR12156761

alte Dokumentnummer

N9199653406J

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