Artikel 1
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127und 212 127des ADR muß die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt:
bedeutet; in keinem Fall darf die Wanddicke weniger betragen als die in den Rn. 211 127und/212 127undfestgelegten Werte.
(2) Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen:
„Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127/212 127, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.''
(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.
(4) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.
- Bern, am 24. November 1995
- Preßburg, am 13. November 1995
- Wien, am 3. Jänner 1996
Formeln nicht direkt darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
10012601
Dokumentnummer
NOR12156761
alte Dokumentnummer
N9199653406J
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