Artikel 1 ADR – Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2008

Artikel 1

Wenn Stoffe der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, brauchen die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des ADR nicht vollständig zu entsprechen.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR‑Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Seebeförderung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20005705

Dokumentnummer

NOR40096817

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