Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte und Sicherungsrechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
- b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
- c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
- e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
- a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
- b) jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei rechtmäßig geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, urheberrechtliche Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076060
alte Dokumentnummer
N5198910863L
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