Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
1. Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere:
- a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;
- b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen bescheinigen;
- c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
- d) Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen, Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
- e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.
- Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.
2. Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.
3. Der Begriff „Investor“ bedeutet:
- a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;
- b) jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht;
- c) jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen Vertragspartei kontrolliert wird.
4. Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.
5. Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des Kontinentalsockels und der auschließlichen (Anm.: richtig: ausschließlich) Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007901
Dokumentnummer
NOR12089177
alte Dokumentnummer
N5199748946L
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