Artikel 1 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 1

Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteuern zu können.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.

(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Übereinkommen nur für die Niederländischen Antillen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068577

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