Artikel 1 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

Burgenland

257 660,58 Euro

Kärnten

592 527,18 Euro

Niederösterreich

1 440 375,26 Euro

Oberösterreich

1 317 792,73 Euro

Salzburg

549 064,90 Euro

Steiermark

1 180 476,99 Euro

Tirol

699 628,86 Euro

Vorarlberg

345 734,68 Euro

Wien

2 166 169,28 Euro

  

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004625

Dokumentnummer

NOR40075757

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