Artikel 19 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 19

Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogener Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß dem innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 18 vorzugehen hat.

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