Artikel 19
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
- a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
- b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
- so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
(5) Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2008 jeweils außer Kraft.
Schlagworte
Endabrechnungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20006024
Dokumentnummer
NOR40101895
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