Artikel 19 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 19

Ärztliche Untersuchungen

Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf ihre Kosten von dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle medizinischer Untersuchungen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen sind, werden diese Untersuchungen von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278320

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