Artikel 19 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 19

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Republik Österreich oder des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aufgenommen.

GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008955

alte Dokumentnummer

N1197714803P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)