Artikel 19
Artikel 19. Inhaber von Grenzverkehrsscheinen und Grenzüberschreitungsbewilligungen können innerhalb der beiden Grenzgebiete auch Eisenbahnverbindungen benützen; sie sind weiters berechtigt, die Durchgangsgebiete auch mit den gewöhnlichen Zügen und mit der Möglichkeit des Grenzübertrittes in allen in Betracht kommenden Grenzübertrittsstationen zu durchreisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075475
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