Artikel 19 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel IV

Datenschutz

Artikel 19

Grundsatz

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Bearbeitung personenbezogener Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Bearbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.

(2) Bearbeitung im Sinne dieses Vertrages ist jede Verwendung von Daten und schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Nutzung ein.

(3) Für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Kantone nicht über eigene datenschutzrechtliche Regelungen verfügen.

(4) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum Inkrafttreten eigener datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019099

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