Artikel 19 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Konsultationen

Artikel 19

Artikel 19

  1. 1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer die Beteiligten zufrieden stellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.
  2. 2. Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzüglich einleiten.
  3. 3. Vertragsparteien, die mit Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit befasst sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Das Technische Komitee wird den mit Konsultationen befaßten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.

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