Artikel 19 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080355

alte Dokumentnummer

N5199319648L

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