Artikel 19
Dumping
- 1. Findet ein Vertragsstaat, daß in den von diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, so kann er in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und den Regeln, die im Abkommen festgelegt sind, die mit diesem Artikel in Beziehung stehen, unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
- 2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden sich bemühen, den diesbezüglichen Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078158
alte Dokumentnummer
N5199212632A
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