Artikel 19
Staatliche Beihilfen
- 1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
- 2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XIII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
- 3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Polen im Hinblick auf die Förderung seiner Wirtschaftsreform und Entwicklung bis zum 31. Dezember 1996 Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XIII festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Polens eine mögliche Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
- 4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIV vorgesehenen Informationsaustausch. Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung dieses Absatzes.
- 5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen.
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