Artikel 19 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 19

(1) Artikel 19.Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Geltung. Falls die Kündigung dieses Vertrages, zu welcher jeder der beiden Staaten berechtigt ist, vor dem 1. Juli eines Jahres erfolgt, verliert dieser Vertrag bereits für das nächstfolgende, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.

(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Wien, am 8. November 1924.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041515

alte Dokumentnummer

N3192538431J

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