Artikel 19
(1) Artikel 19.Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Geltung. Falls die Kündigung dieses Vertrages, zu welcher jeder der beiden Staaten berechtigt ist, vor dem 1. Juli eines Jahres erfolgt, verliert dieser Vertrag bereits für das nächstfolgende, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.
(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Wien, am 8. November 1924.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041515
alte Dokumentnummer
N3192538431J
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