Artikel 19 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 19

Artikel 19. Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Ersatz von Kosten, die innerhalb der Grenzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurteilten, durch die Übergabe der im Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung von Rechtshilfeersuchen, die Zustellung gerichtlicher Aktenstücke, die Übersendung oder Rückstellung von Beweisstücken oder Urkunden veranlaßt werden.

Die Transport- und Verpflegskosten für auszuliefernde Personen, die auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem, ersuchenden Staate zur Last.

Ebenso hat die ersuchende Regierung die Transport- und Verpflegskosten zu tragen, die auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles durch die Durchlieferung einer Person erwachsen, die von einem dritten Staat der ersuchenden Regierung ausgeliefert wird.

Wird eine Person, derem Aus- oder Durchlieferung der Regierung eines der Hohen Vertragschließenden Teile bewilligt wurde, zur See befördert, so fallen die Kosten stets der ersuchenden Regierung zur Last.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023999

alte Dokumentnummer

N2193218111R

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