Artikel 18
Artikel 18. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40271744
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