Artikel 18 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 18

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2013.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1 unberührt.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101894

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