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Artikel 18 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

ABSCHNITT III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 18

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.

(2) Zu diesem Zweck werden sie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die Grenzzeichen instandhalten und nach Bedarf erneuern sowie das Grenzurkundenwerk evident halten oder erneuern.

(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056454

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